Häufige Fragen / ZVK A–Z

Fragen & Antworten

Antworten nach Bereich — von Betrieben über Arbeitnehmer bis zu Rentnern.

Betriebe

Die Beiträge betragen derzeit insgesamt 2,6 % des Bruttolohns (1,4 % Zusatzversorgung, 1,2 % Berufsbildung). Meldung und Zahlung erfolgen bis spätestens zum 15. des Folgemonats; auch ohne Beschäftigte ist eine Fehl-/Nullmeldung abzugeben.

Seit 2020 läuft die Meldung über das Meldeportal (www.zvk-steinmetz-portal.de); alternativ ist die elektronische Übermittlung über DATEV möglich. Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrift eingezogen werden.

Arbeitnehmer

Zusätzlich zur Rentenbeihilfe bietet die ZVK die Tarifliche Zusatzrente „ZukunftStein" an (eigener Vertrag, gesonderter Einzug). Der Arbeitgeber zahlt anstelle der vermögenswirksamen Leistungen 33,23 € zur TZR; Arbeitnehmer können per Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze einzahlen und erhalten 12 % Arbeitgeberzuschuss auf den Eigenbeitrag. In der Ansparphase sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei. Fragen zur TZR: 0611 / 97712-22.

Rentner

Wer eine Beihilfe zur Erwerbsminderungs- oder Unfallrente bezieht, weist jährlich im dritten Quartal den Fortbestand der Rente nach (z. B. Rentenanpassungsmitteilung; bei Unfallrente Fortbestand der MdE von mind. 50 %).

Allgemein & Rechtliches

Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG, Parkstraße 22, 65189 Wiesbaden. Telefon 0611 / 97712-0, Fax 0611 / 97712-30, info@zvk-steinmetz.de, www.zvk-steinmetz.de.